Nahostkonflikt

Palästinensische Geflüchtete und der Jüdische Staat

Von der Ohnmacht des Rechts und der Macht der Privilegien.

Von Riad Othman

Für viele war eine zwingende Schlussfolgerung aus der Shoah, dass Jüdinnen und Juden sich nie wieder als Minderheit in einem Land auf den Schutz einer nicht jüdischen Mehrheit verlassen durften. Allerdings war die Entstehung des Staates mit der Vertreibung und Flucht von rund 80 Prozent der palästinensischen Bevölkerung aus den Gebieten verbunden, die 1948/49 zu Israel wurden. Die UN-Agentur für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) wurde Ende 1949 ins Leben gerufen, um sich der geschätzt 750.000 Palästinenser:innen anzunehmen, die im Zusammenhang mit der Staatsgründung 1948 gezwungen waren, ihr Land zu verlassen.[1]

Israel war der einzige Staat, der ein Leben in einer jüdischen Mehrheitsgesellschaft versprach. Das Versprechen ließ sich in der Folge jedoch nur durch die Verweigerung des Rückkehrrechts der Palästinenser:innen halten.[2] Damit stellte sich die israelische Führung gegen die Resolution 194 der UN-Generalversammlung und eine Mehrheit der Staaten, die bei den Anhörungen zur Aufnahme Israels in die Vereinten Nationen eine gerechte Lösung des Flüchtlingsproblems bzw. deren Rückkehrrecht gefordert hatten.[3] Das ausschließlich für Jüdinnen:Juden geltende Recht auf Rückkehr, das die Knesset 1950 gesetzlich verankert hatte, sollte den jüdischen Charakter des Staates qua Bevölkerungsmehrheit durch einen möglichst kontinuierlichen Zuzug aus der Diaspora absichern.[4]

Die Osloer Verträge, die zur Anerkennung Israels durch die Palästinensische Befreiungsorganisation führten, aber nicht zur erhofften israelischen Anerkennung des palästinensischen Selbstbestimmungsrechts, änderten daran nichts. Im Rückblick hatte Oslo vor allem das Ergebnis, möglichst viel Land mit möglichst geringer palästinensischer Bevölkerung unter direkter israelischer Kontrolle zu belassen. Aus palästinensischer Sicht wird die Rückkehr jener, denen Israel im Zuge der Abkommen die Einreise in die besetzten Gebiete gestattete, damit sie die Palästinensische Autonomiebehörde aufbauen, oft als einziger Erfolg Oslos gewertet.[5] Die Kernfragen des Konflikts, darunter das Rückkehrrecht, blieben unangetastet.[6]

Palästinensische Diaspora

Auch wenn es in der Behandlung palästinensischer Geflüchteter durch arabische Nachbarstaaten große Unterschiede gab, hatten die Politiken meist gemeinsam, dass sie das Flüchtlingselend instrumentalisierten. Das Bild Israels als Hauptfeind ließ sich damit bequem illustrieren, von Krisen und Repressionen im Innern leichter ablenken. Das Argument, den Palästinenser:innen sei auch nach Jahrzehnten nicht die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes gegeben worden, um der israelischen Regierung nicht zu ermöglichen, das Flüchtlingsproblem für erledigt zu erklären, und um den Betroffenen nicht in den Rücken zu fallen, ist wenig überzeugend. Erstens war Staatsbürgerschaft keine Notwendigkeit dafür, die Benachteiligung und Diskriminierung der Geflüchteten zu unterlassen.[7] Zweitens hatte Jordanien Palästinenser:innen sehr wohl die Staatsbürgerschaft verliehen und trotzdem im Friedensvertrag mit Israel festgehalten, dass deren Rückkehrrecht erst später unter Einbeziehung der Betroffenen selbst geklärt würde.[8] Drittens hing die Weigerung Israels, Flüchtlinge zurückkehren zu lassen, nie zentral davon ab, ob sie eine andere Staatsbürgerschaft erlangt hatten.

Das Ziel diverser israelischer Regierungen, einen ethno-religiös möglichst homogenen Staat zu konsolidieren, ist unterdessen unwahrscheinlicher geworden. In den Territorien vom Jordan bis zum Mittelmeer, in denen Israel mit der Ansiedlung von mehr als 650.000 Siedler:innen in besetztem palästinensischen Gebiet effektiv der einzige Souverän ist, gibt es schon heute keine jüdische Mehrheit mehr – auch ohne die Geflüchteten in den Nachbarländern. Dabei wird bisweilen übersehen, dass die Flüchtlingsfrage nicht auf Anrainerstaaten wie Syrien, Libanon oder Jordanien beschränkt ist. Rund 30 Prozent der palästinensischen Bevölkerung der West Bank und etwa 70 Prozent in Gaza sind ebenfalls Flüchtlinge. Oft leben sie nur wenige Dutzend Kilometer entfernt von ihren (zerstörten) Herkunftsorten, teils in Flüchtlingslagern, teils in regulären Stadtteilen oder Dörfern (wenn sie es sich leisten konnten, aus den Lagern wegzuziehen).

Selbstbestimmung und Fremdzuweisung

Entsprechend dieser „demographischen Bedrohung“ werden auch die Schritte seitens der israelischen Politik drastischer. Das 2018 verabschiedete Nationalstaatsgesetz schreibt u. a. fest: „Die Verwirklichung des Rechts auf nationale Selbstbestimmung ist im Staat Israel einzig für das jüdische Volk.“[9] Mit ihrer einseitigen Politik versuchte die US-Regierung unter Donald Trump gar, die Abwicklung der Flüchtlingsfrage im Sinne der israelischen Regierung voranzutreiben, als sie jegliche Unterstützung der UNRWA einstellte[10] und Libanon sowie Jordanien Hilfen für die dauerhafte Absorption der Flüchtlinge und massive Investitionen in Aussicht stellte. Die Biden-Administration hat die Zahlung von Hilfsgeldern an die UNRWA unterdessen wieder aufgenommen.

Als sei die Situation vor Ort nicht schon vertrackt genug, ist die Auseinandersetzung über den Konflikt auch in Deutschland schärfer geworden. Die Debatte um den Beschluss gegen die Boykottbewegung BDS zeigt dies deutlich. Im Mai 2019 stufte der Deutsche Bundestag gegen den Protest israelischer und jüdischer Intellektueller und Gelehrter „die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung“ als antisemitisch ein.[11] Geht es wirklich um die Methoden – Boykott oder nicht – zur Erlangung palästinensischer Rechte? Oder geht es um das (Rückkehr-) Recht selbst, wenn sich in Deutschland Funktionsträger:innen, Politiker:innen und Intellektuelle in die Frage der Aufarbeitung eines historischen Unrechts einmischen? Tatsache ist, dass in der Folge in deutschen Medien durch diverse Stimmen kolportiert worden ist, der Bundestag habe die Ziele bzw. Forderungen der Bewegung – darunter die Anerkennung des Rückkehrrechts – für antisemitisch erklärt, obwohl der Beschluss das so nicht besagt.[12]

Die heute bisweilen als judenfeindlich diffamierte Forderung nach Rückkehr wurde in den 1940er Jahren diskutiert, nur wenige Jahre nach der Shoah, ohne dass die damalige israelische Führung dies mit Antisemitismus in Verbindung gebracht hätte; sie wurde Jahrzehnte lang aufrechterhalten, lange bevor es BDS gab. Die verzerrte Darstellung des sowieso schon fragwürdigen parlamentarischen Beschlusses kann dabei als Versuch verstanden werden, ein verbrieftes Recht zu entsorgen.

Angst, Resignation, Herabwürdigung und Wut im Überfluss

Der Umgang mit einem historischen Unrecht ist nie einfach. Natürlich gilt das auch für die schmerzhafte israelisch-palästinensische Geschichte. Es gibt in Israel keine Mehrheit für einen bi-nationalen Staat. Neben der jüdischen Mehrheit werden auch eigene Privilegien verteidigt. Demnach gibt es wenig Verständnis für das Rückkehrrecht und kein Interesse an einer Diskussion, was das in Wirklichkeit überhaupt bedeuten könnte. Stattdessen gibt es Angst, Resignation, Herabwürdigung, Wut usw. im Überfluss. Natürlich ist das alles nicht leicht aufzulösen, weder mit Trumps Rezept, das Thema durch schiere Macht „vom Verhandlungstisch zu nehmen“ noch durch Versuche hierzulande, mittels harscher Urteile die eigene Diskurshoheit zu sichern, indem ein Recht für antisemitisch erklärt wird, weil es sich an eine Regierung richtet, die den Umbau ihres Staates zu einer jüdischen Ethnokratie immer offener vorantreibt.

Ein konstruktiver Beitrag zur Konfliktregelung ist das nicht. Die deutschen Debatten bringen weder den Jüdinnen:Juden in Israel etwas, die nicht in einem rechtsnationalistischen Land leben wollen, noch den Palästinenser:innen in der Region, die sich ein Ende des Konflikts und gleiche Rechte für alle Menschen wünschen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der 100. Ausgabe des Magazins „Der Schlepper“ des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein, der dieses Jahr 30 Jahre alt geworden ist. Wir gratulieren!


[1] Über die Fluchtgründe gibt ein Bericht der geheimdienstlichen Abteilung der Streitkräfte an die politische Führung von 1948 Auskunft: Migration of Eretz Yisrael Arabs between December 1, 1947, and June 1, 1948. Zugriff am 06.05.2021: https://www.akevot.org.il/wp-content/uploads/2019/07/1948ISReport.pdf

[2] Eine Ausnahme bildete eine kleine Gruppe, denen zwecks Familienzusammenführung zwischen 1948 und 1967 die Rückkehr gestattet wurde. Vgl. Janet L. Abu-Lughod, The Demographic Transformation of Palestine, S. 139-163 (hier insbesondere S. 161 ff.), in: Ibrahim Abu-Lughod (Hg.), The Transformation of Palestine, Essays on the Origin and Development of the Arab-Israeli Conflict, Evanston 1987 (2. Aufl.).

[3] Official Records of the Third Session of the General Assembly, Summary Recordings of Meetings, 5 April – 18 May, 1949. Zugriff am 04.05.2021: https://www.un.org/unispal/document/auto-insert-180950/

[4] Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung sowie die Gesetzesänderungen von 1954 und 1970 sind hier einsehbar. Zugriff am 06.05.2021: https://www.knesset.gov.il/laws/special/eng/return.htm

[5] Angaben über die Zahlen der so Zurückgekehrten schwanken zwischen 100.000 und 250.000 Personen.

[6] Auch Camp David II stellte keine annehmbare Regelung dar, weder in der Flüchtlingsfrage noch hinsichtlich der Lebensfähigkeit eines palästinensischen Staatsgebildes. Vgl. bspw. Jeremy Pressman, Visions in Collision, What Happened at Camp David and Taba?, in: International Security, Vol. 28, No. 2 (Fall 2003), S. 5-43.

[7] In Libanon sind Palästina-Flüchtlinge mit Einschränkungen ihrer Grundrechte konfrontiert, darunter das Verbot, in 39 Berufen zu arbeiten und Eigentum zu besitzen, sowie ihr Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung. Infolge des Krieges in Syrien hat sich ihre Situation in der Region extrem verschlechtert. Zugriff am 03.05.2021: https://www.unrwa.org/activity/protection-lebanon

[8] S. Artikel 8 des Friedensvertrags zwischen Jordanien und Israel. Zugriff am 03.05.2021: mfa.gov.il/mfa/foreignpolicy/peace/guide/pages/israel-jordan%20peace%20treaty.aspx

[9] Grundgesetz: Israel – Nationalstaat des jüdischen Volkes. Zugriff am 05.05.2021: https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/sonstiges/2018A50_Anhang_IsraelNationalstaatsgesetz.pdf

[10] Deutschland erhöhte daraufhin seine Unterstützung, um den US-Boykott zumindest teilweise abzufedern.

[11] BDS bezeichnet die pro-palästinensische Bewegung, die neben einem Boykott auch Investitionsabzug und Sanktionen gegen den israelischen Staat fordert, bis dieser die Besatzung beendet, das Rückkehrrecht anerkennt und die Diskriminierung der palästinensischen Bürger:innen Israels unterlässt. Vor der Abstimmung im Bundestag hatten sich über 60 jüdische und israelische Gelehrte in einem Brief an die im Bundestag vertretenen Parteien (mit Ausnahme der AfD) gewandt, um vor einem solchen Beschluss zu warnen. Nach der Verabschiedung der Resolution wandten sich 240 Unterzeichner:innen in einem Brief an die Bundesregierung.

[12] Dies taten z. B. der Historiker Michael Wolffsohn und der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus, der promovierte Jurist Felix Klein, in Interviews, u. a. im Deutschlandfunk. Klein spielte bei der Vorbereitung des Beschlusses nicht nur eine Nebenrolle. Dies bezeugten Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion, wie Der Spiegel seinerzeit berichtete.

Veröffentlicht am 15. Juni 2021

Riad Othman

Riad Othman arbeitet seit 2016 als Nahostreferent für medico international von Berlin aus. Davor war er medico-Büroleiter für Israel und Palästina.

Twitter: @othman_riad


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