Satzung

medico international e.V.


§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt medico international e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Das Ziel von medico international e.V. ist es, gesellschaftliche Verhältnisse zu schaffen, die ein Leben in Würde und Recht, frei von Armut und in bestmöglicher Gesundheit ermöglichen, wobei Gesundheit gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „der Zustand des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“ verstanden wird.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene,
  • der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
  • der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen,
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • der Entwicklungszusammenarbeit,
  • der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
  • von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Koordinierung und Begleitung sozialmedizinischer Entwicklungs- und Nothilfe-Projekte sowie eine umfassende Aufklärungsarbeit. Dabei ist die Arbeit des Vereins Teil eines umfassenden sozialen Handelns, das die Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit zum Ziel hat.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die stiftung medico international. Diese Organisationen hat haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins finanziell und ideell zu unterstützen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich auf einer Mitgliederversammlung erklärt werden.
  4. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder mit dem Mitgliedsbeitrag über das laufende Kalenderjahr hinaus in Verzug gerät. In dringenden Fällen können die Mitgliedsrechte durch Vorstandsbeschluss suspendiert werden. Vor Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand zu geben.
  5. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge in Form von Geldzahlungen festsetzen. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und einzelne Beitragsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  6. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder mit passiver Mitgliedschaft angehören. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Den Mindestjahresbeitrag für fördernde Mitglieder setzt der Vorstand fest.

 

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Besondere Vertreter nach § 30 BGB
  • der Revisionsausschuss als besonderes Aufsichtsorgan

 

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ von medico international e.V. hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres zu ihrer Jahreshauptversammlung. Diese wird von der:dem 1. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 21 Tagen (Datum des Poststempels) einberufen unter Beifügung des schriftlichen Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
     
  2. Der Vorstand kann den Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
     
  3. Die Jahreshauptversammlung berät und beschließt über
    a)            Wahl des:r Versammlungsleiters:in
    b)           Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    c)            Bericht des Revisionsausschusses über die Kassenprüfung
    d)           Entlastung des Vorstandes
    e)           nach Ablauf der Wahlzeit des Vorstandes: Neuwahlen
    f)            nach Ablauf der Wahlzeit des Revisionsausschusses: Neuwahlen
    g)            Beratung der vorliegenden Anträge.

  4. Im Übrigen finden Mitgliederversammlungen statt, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ¼ der Zahl der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte beim Vorstand beantragen. Der:die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen ein und leitet sie.
     
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Antrag erneut zu behandeln. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  6. Die Vorstandsvorsitzenden werden in der Jahreshauptversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer und schriftlicher Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Beisitzer:innen wird in einem Wahlgang vorgenommen, wobei die Reihenfolge der Stimmenzahl entscheidet. Zur Durchführung der Wahl der Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte der Jahreshauptversammlung ein:e Wahlleiter:in und eine Wahlkommission gewählt.
     
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Vergütung und Aufwandsentschädigungen von Mitgliedern des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Entscheidungen über ihre Entlastung und ihre Vergütung nicht teil.
     
  8. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Prüfer:innen des Jahresabschlusses und legt den Prüfungsauftrag fest. Zudem kann sie Sonderprüfungen in Auftrag geben.
     
  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sie können auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt enthalten.
     
  10. Anträge und Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlungen sind spätestens 10 Tage vor dem Beginn der angesetzten Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge sind zulässig, bedürfen jedoch einer Unterstützung von wenigstens 1/3 der zum Zeitpunkt der Einreichung anwesenden Mitglieder oder von wenigstens 10 Mitgliedern.
     
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom:von der:dem Vorsitzenden, seinem:r Stellvertreter:in, vom:von der:dem Schriftführer:in oder einem:r von der Versammlung gewählten Protokollführer:in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - dem:der ersten Vorsitzenden
    - dem:der zweiten Vorsitzenden
    - dem:der dritten Vorsitzenden
    - und mindestens zwei Beisitzer:innen, deren Zahl jeweils auf der Jahreshauptversammlung erhöht werden kann.

    Alle Vorstandsmitglieder bilden voll mitverantwortlich den Gesamtvorstand.
     
  2. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
     
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten eine:n Nachfolger:in für die restliche Wahlzeit des Vorstandes. Ist ein Vorstandsmitglied vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der Vorstand eine:n Stellvertreter:in benennen. Die Mitgliederversammlung beschließt innerhalb von zwei Monaten über die Bestätigung des stellvertretenden Mitgliedes. Verweigert die Mitgliederversammlung die Bestätigung, so endet das Amt des stellvertretenden Vorstandsmitgliedes.
     
  4. Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss durch Kooptation erweitern. Die kooptierten Mitglieder haben Sitz und Antragsrecht im Vorstand. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
     
  5. Dem Vorstand obliegt es, die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft zu führen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten oder von einem Vorstandsmitglied zusammen mit einem besonderen Vertreter. Zur Vertretung nach außen sind insoweit nur die drei Vorsitzenden des Vorstands befugt, nicht die Beisitzer:innen.
     
  6. Der:die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der:die erste Vorsitzende wird von der:dem zweiten oder dritten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:der die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein:e Vorsitzende:r und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist und erlässt die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Geschäftsanweisungen.

 

§ 8
Geschäftsführung

  1. Der Vorstand des Vereins ernennt die jeweiligen Mitglieder der Geschäftsführung aus dem Kreis der Mitarbeiter:innen.
     
  2. Die Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung,  und den Beschlüssen des Vorstandes und der gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft zu führen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und unterliegt der Überwachung durch den Vorstand. Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
     
  3. Ernannte Mitglieder der Geschäftsführung können durch Beschluss des Vorstandes zu besonderen Vertretern im Sinne von § 30 BGB berufen und in das Vereinsregister eingetragen und als solche auch wieder abberufen werden. Die Bestellung zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB und der damit verbundenen Befugnis zur Vertretung des Vereins nach außen sowie der Entzug dieser Befugnis ist unabhängig von den Pflichten, die sich aus der Verpflichtung zur Geschäftsführung selbst ergeben, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wird.
     
  4. Besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     
  5. Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen, im Rahmen dessen Einzelheiten zu Funktionen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung geregelt werden können. Für die Mitglieder der Geschäftsführung ist diese Geschäftsordnung im Innenverhältnis bindend.

 

§ 9
Der Revisionsausschuss als besonderes Aufsichtsorgan

  1. Der Revisionsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung nach den Grundsätzen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
     
  2. Der Revisionsausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine:n Sprecher:in, der:die Angelegenheiten des Revisionsausschusses gegenüber dem Vorstand und gegenüber der Mitgliederversammlung wahrnimmt.
     
  3. Die Aufgabe des Revisionsausschusses umfasst die Prüfung der Kasse und der gesamten kaufmännischen Geschäftsführung. Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, den Mitgliedern des Revisionsausschusses jederzeit eine Prüfung zu ermöglichen und die Prüfungshandlung zu unterstützen.
     
  4. Der Revisionsausschuss erstattet der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht. Die Mitgliederversammlung kann die Kassenprüfung durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in oder durch eine Treuhandgesellschaft beschließen. Der Revisionsausschuss kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen verlangen, wenn seine Revisionsarbeit eine umgehende Beratung und Entscheidung durch die Mitgliederversammlung notwendig macht.
     
  5. Die Mitglieder des Revisionsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
     
  6. Der:die gewählte Sprecher:in des Revisionsausschusses ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

 

§ 10
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung, zu der zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einzuladen ist, mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

 

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Dr. med. Anne Blum
Brigitte Kühn
Rainer Burkert

 

Wirksam mit Eintragung am 24.11.2022 beim Registergericht Frankfurt am Main