Gutachten

Zur Definition von Antisemitismus

Im Auftrag von medico international und der Rosa-Luxemburg-Stiftung hat Peter Ullrich ein wissenschaftliches Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ erarbeitet.

Antisemitismus ist nach der Shoa nicht aus Deutschland, Europa und anderen Regionen der Welt verschwunden. Der antisemitische und rassistische Angriff des Rechtsterroristen Stephan B. am 9. Oktober in Halle auf eine Synagoge und einen Döner-Laden macht dies auf entsetzliche Weise ebenso deutlich wie der Anschlag auf die Synagoge der L’Simcha-Gemeinde in Pittsburgh, bei dem vor einem Jahr 11 Menschen von einem Rechtsextremisten ermordet wurden.

Diese jüngsten Formen antisemitischen Terrors gehen einher mit dem Erstarken eines rechtspopulistischen und rechtsextremen Rassismus und mit zunehmender Islamfeindlichkeit, die sich ebenfalls in extremen Gewalttaten äußern. Der von der Bundesregierung berufene Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus stellte im April 2017 fest, „dass es sich hierbei nicht nur um ähnliche Phänomene handelt, sondern auch Schnittmengen zu antisemitischen Haltungen sichtbar werden“.

Unter Rückgriff auf solche ausgrenzenden und menschenfeindlichen Ideologien werden die Probleme und Fragen einer Einwanderungsgesellschaft häufig für politischen Populismus instrumentalisiert. Der Kampf gegen Antisemitismus ist nicht nur aus historischen Gründen und zum Schutz der Betroffenen eine zentrale Aufgabe. Antisemitismus führt in den Gesellschaften, in denen er virulent ist, zur Aushöhlung von Solidarität, Inklusion, Gleichberechtigung, Demokratie und Menschenrechten.

Die IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus

Die Mitglieder der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA), ein Bündnis diverser Staaten zur Bekämpfung des Antisemitismus und zum Erhalt des Gedenkens an die Shoa, reagierten auf die Notwendigkeit, dem erstarkenden Antisemitismus etwas entgegen zu setzen, als sie sich vor drei Jahren auf die „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ einigten. Heutzutage zählt das Bündnis 33 Mitgliedsstaaten (25 EU-Mitgliedsstaaten sowie die Schweiz, USA, Norwegen, Israel, Australien, Kanada u. a.). Acht weitere Länder haben Beobachterstatus. Unter Regierungen und politischen Entscheidungsträger*innen setzt sich seither die Arbeitsdefinition der IHRA zunehmend als die vorherrschende Antisemitismusdefinition durch. Die Bundesregierung nahm sie im September 2017 an. Der Deutsche Bundestag begrüßte dies im Januar 2018 ausdrücklich.

Es gibt unterschiedliche Wahrnehmungen und Einschätzungen, aus welchen Motiven, Ideologien und Gruppen sich der gegenwärtige Antisemitismus in Deutschland und Europa speist – zumal keine gesellschaftliche Gruppe vollkommen frei von der Anfälligkeit für antisemitische und rassistische Klischees ist. Die Definition der IHRA hat versucht, durch eine breit akzeptierte Definition von Antisemitismus eine Grundlage für Gegenmaßnahmen bereit zu stellen. Gegen ihre Kriterien, Anwendbarkeit und tatsächliche Verwendung regt sich jedoch auch Widerspruch.

Neben unserem Engagement gegen Rassismus stellt sich für uns bei medico international als sozialmedizinische Hilfs- und Menschenrechtsorganisation beispielsweise die Frage, wie eine politische Beschäftigung hierzulande mit dem israelisch-palästinensischen Konflikt noch konstruktiv möglich sein soll, wenn unterschiedliche Narrative nicht mehr toleriert werden und Klischees und Vorurteile die Debatte derartig überlagern. Hier ist uns eine stetige kritische und selbstkritische Auseinandersetzung wichtig.

Welche Rolle dabei eine Weiterentwicklung der Definition von Antisemitismus spielen könnte, ist eine grundlegende Frage. Gemeinsam mit der Rosa-Luxemburg-Stiftung hat medico international deshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich mit der IHRA-Definition auseinandersetzt und auch der Frage nachgeht, ob sie bei der Bekämpfung von Antisemitismus einschließlich seiner neuen Erscheinungsformen hilfreich ist und in sich eine schlüssige Definition darstellt. Erstellt wurde das Gutachten vom Soziologen und Kulturwissenschaftler Peter Ullrich, der mit den Schwerpunkten Protest- und Antisemitismusforschung an der TU Berlin arbeitet.


Zusammenfassung

Peter Ullrich
Gutachten zur "Arbeitsdefinition Antisemitismus" der International Holocaust Remembrance Alliance

Mit der im Jahr 2016 von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) anerkannten «Arbeitsdefinition Antisemitismus» liegt ein Instrument für die notwendige Erfassung und Bekämpfung von Antisemitismus vor, das weite Verbreitung gefunden hat. In einem Handlungsfeld, das durch hochgradige begriffliche Verunsicherung gekennzeichnet ist, verspricht die Definition als praktische Arbeitsgrundlage begriffliche Orientierung. Tatsächlich stellt die «Arbeitsdefinition» mit ihrer konkreten, ohne Fachterminologie auskommenden Sprache sowie mit anschaulichen Beispielen, die den Begriff Antisemitismus anhand typischer, immer wieder auftretender Phänomene verdeutlichen, inzwischen eine Grundlage für die Arbeit verschiedener Nutzer*innengruppen dar. Zudem erfolgte mit der Aufnahme bis dato nur wenig beleuchteter (israelbezogener) Aspekte von Antisemitismus eine zum Zeitpunkt der Formulierung der Definition (Anfang der 2000er Jahre) notwendige Aktualisierung der Diskussion.

Bei einer näheren Untersuchung offenbaren sich jedoch auch gravierende Mängel. Insbesondere ist die «Arbeitsdefinition» inkonsistent, widersprüchlich und ausgesprochen vage formuliert; mithin erfüllt sie nicht die Anforderungen guten Definierens. Die Kerndefinition des Antisemitismus ist zudem reduktionistisch. Sie hebt einige antisemitische Phänomene und Analyseebenen hervor, spart aber andere, wesentliche, sehr weitgehend aus. Dies gilt insbesondere für ideologische und diskursive Aspekte, beispielsweise den Antisemitismus als verschwörungstheoretisches Weltbild. Ebenso fehlt eine Erwähnung organisationssoziologischer Aspekte der Mobilisierung in Bewegungen und Parteien sowie deren Niederschlag in diskriminierenden institutionellen Regelungen und Praxen. Zudem können manche israelbezogenen Beispiele, die der Kerndefinition hinzugefügt sind, nur mithilfe weiterer Informationen über den Kontext als antisemitisch klassifiziert werden, da das Beschriebene mehrdeutig ist. Es tritt in komplexen, sich überlagernden Konfliktkonstellationen auf, bei denen eine Zuordnung zu einem spezifischen Problemkreis wie Antisemitismus oft nicht einfach möglich ist. Ein Beispiel sind die sogenannten doppelten Standards. Sie sind kein hinreichendes Kriterium, um eine antisemitische Fokussierung auf Israel von einer solchen zu unterscheiden, die mit den Spezifika israelischer Politik und ihrer weltpolitischen Bedeutung zusammenhängen.

In der Folge begünstigt die «Arbeitsdefinition» eine widersprüchliche und fehleranfällige Anwendungspraxis und führt zu Einschätzungen von Vorfällen oder Sachverhalten, die nicht auf klaren Kriterien basieren, sondern eher auf Vorverständnissen derer, die sie anwenden, oder auf unreflektiert übernommenen verbreiteten Deutungen. Die Anwendung der «Arbeitsdefinition» produziert die Fiktion eines kriteriengeleiteten, objektiven Beurteilens. Die Definition stellt prozedurale Legitimität für Entscheidungen zur Verfügung, die faktisch auf der Grundlage anderer, implizit bleibender Kriterien getroffen werden, welche weder in der Definition noch in den Beispielen festgelegt sind.

Die Schwächen der «Arbeitsdefinition» sind das Einfallstor für ihre politische Instrumentalisierung, etwa um gegnerische Positionen im Nahostkonflikt durch den Vorwurf des Antisemitismus moralisch zu diskreditieren. Dies hat relevante grundrechtliche Implikationen. Die zunehmende Implementierung der «Arbeitsdefinition» als quasi-rechtliche Grundlage von Verwaltungshandeln suggeriert Orientierung. Stattdessen ist sie faktisch ein zu Willkür geradezu einladendes Instrument. Dieses kann genutzt werden, um Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, in Bezug auf missliebige israelbezogene Positionen zu beschneiden. Anders als die Bezeichnung «Arbeitsdefinition» suggeriert, findet auch keine Weiterentwicklung der Definition statt, um diese Schwächen zu beheben.

Fazit: Der Versuch, Probleme allgemeiner begrifflicher Klärung und universeller praktischer Einsetzbarkeit mithilfe der «Arbeitsdefinition Antisemitismus» zu lösen, muss insgesamt als gescheitert angesehen werden. Vor allem aufgrund ihrer handwerklichen Schwächen, ihrer defizitären Anwendungspraxis, ihres trotzdem teilweise verbindlichen rechtlichen Status und ihrer politischen Instrumentalisierbarkeit mit problematischen Implikationen für die Meinungsfreiheit kann die Verwendung der «Arbeitsdefinition Antisemitismus» nicht empfohlen werden. Eine mögliche Ausnahme könnten lediglich eng umgrenzte pädagogische Kontexte darstellen.

Wie die Entstehungsgeschichte der «Arbeitsdefinition Antisemitismus» und ihre weite Verbreitung deutlich machen, gibt es – auch angesichts einer weiter bestehenden Bedrohung durch gegenwärtigen Antisemitismus – einen großen Bedarf vonseiten verschiedener Institutionen nach in der Praxis anwendbaren Kriterien zur Identifikation antisemitischer Phänomene. Folglich ist die Entwicklung von klaren und kontextspezifischen Instrumenten für die Praxis dringend zu empfehlen.

Veröffentlicht am 29. Oktober 2019

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